Ablaufplan neuer Ofen

Auswechslung oder Neubau von Feuerstätten


Planen Sie den Ein- oder Umbau eines Kaminofens? Klasse. Hierbei gibt es dann aber vorher noch einige Dinge zu beachten und diese Seite soll Ihnen den richtigen Ablauf dazu erläutern.


Grundsätzlich ist es ratsam, sich rechtzeitig in der Planungsphase mit dem zuständigen Schornsteinfeger abzustimmen und ihm Ihre Planung und Wünsche mitzuteilen.

Bei einem Ortstermin können viele Dinge im Voraus besprochen und geklärt werden, wodurch sich eventuelle Probleme bei der späteren Abnahme der Feuerstätte vermeiden lassen.


Haben Sie z.B. schon einen Kaminofen und wollen diesen nur austauschen und/oder erneuern, dann sind die Grundvoraussetzungen ja schon gegeben.

Bei der Auswechslung von Feuerstätten ist zu beachten, dass dann auch neues aktuell geltendes Baurecht einzuhalten ist und manchmal Änderungen am Schornstein oder dem Aufstellraum erforderlich werden können.   


Planen Sie einen kompletten Neubau der Anlage, so sollten vor Ort der Schornstein und der Aufstellort der zukünftigen Feuerstätte begutachtet und die geltenden Brandschutzbestimmungen besprochen werden.


Es müssen z.B. die Ableitbedingungen (§ 19 Absatz 1 der 1. BImSchV) für Schornsteine mit festen Brennstoffen eingehalten werden.

Diese regeln u.a. den Abstand vom Schornstein zu Fenstern und/oder Lüftungsöffnungen im näheren Umfeld.


Als weiterer Punkt muss heute verstärkt auf die Verbrennungsluftversorgung der Feuerstätten geachtet werden, da besonders bei Gebäuden mit einer kontrollierten Be- und Entlüftungsanlage oder bei Küchen mit Dunstabzugshauben, die im Abluftbetrieb arbeiten, Probleme entstehen können.


Nach § 68 Abs. 10 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) sind Änderungen und/oder Neuerrichtungen von Feuerstätten dem zuständigen bevollmächtigten Schornsteinfeger 10 Tage vor Baubeginn anzuzeigen und eine Genehmigung einzuholen.


Um den Neubau oder die Auswechslung einer Feuerstätte zu beantragen, benötigen Sie die Anlage 5 - Vordruck für Feuerungsanlagen und den rechnerischen Nachweis der Funktion - Schornsteinquerschnittsberechnung nach DIN 13384 für die geplante Anlage. (Einen Link zur Anlage 5 finden Sie unter „Kontakte/Links“)


Die Anlage 5 ist der eigentliche Antrag mit allen Daten zu Bauherren/in, Feuerstätte, Verbindungsstück und Schornstein sowie des Aufstellraumes der Feuerstätte.

Dazu kommt dann mit der Schornsteinquerschnittsberechnung nach DIN 13384 noch der Funktionsnachweis.


Damit kann im Vorwege berechnet werden, ob die Feuerstätte, die Sie einbauen wollen, auch zu dem Schornstein passt, der im Haus verbaut ist oder ob evtl. Probleme zu erwarten sind.

Diese Berechnung nach DIN 13384 und die Anlage 5 erstellt im Regelfall der Kaminbauer für Sie.


Kaufen Sie die neue Feuerstätte beim Fachhändler, ist es zwar etwas teurer aber Sie haben im Regelfall ein „Rundum-sorglos-Paket“.

Anlage 5 und DIN 13384 erstellt der Fachmann normalerweise als Serviceleistung für Sie und schickt diese dann dem zuständigen Schornsteinfeger zur weiteren Bearbeitung.

Der Einbau und Anschluss der neuen Feuerstätte an den Schornstein wird dann ebenso von ihm übernommen und Sie brauchen sich um nichts weiter zu kümmern.


Kaufen Sie im Internet oder Baumarkt, so ist es evtl. etwas günstiger, aber Sie müssen sich selbst um die Formalitäten wie Anlage 5 und DIN 13384-Berechnung sowie den Einbau des Ofens kümmern.

Dies ist für die meisten Kunden nicht so einfach und oftmals mit weiteren Kosten durch die Beauftragung weiterer Fachleute z.B. für die Erstellung der Berechnung nach DIN 13384 verbunden.


Sie können die Unterlagen auch von Ihrem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erstellen lassen. Dies muss dann aber nach erfolgter Auftragserteilung auch nach der geltenden Baugebührenordnung abgerechnet werden.


Sobald der Schornsteinfeger den Antrag bearbeitet und die Freigabe erteilt hat, kann der Um- oder Einbau der neuen Feuerstätte erfolgen.


Nach Fertigstellung der Anlage muss diese noch vom zuständigen bevollmächtigten Schornsteinfeger abgenommen werden. Ein Betrieb der Feuerstätte ist erst nach erfolgter Abnahme zulässig.


Danach können Sie dann Ihr schönes Kaminfeuer und die wohlige Wärme des Ofens genießen.